Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Otth AG mit Sitz in Baar ZG
1 . ANWENDUNGSBEREICH
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) sind integrierender Bestandteil sämtlicher Verträge der Otth AG über die Erbringung von ihren Dienstleistungen (insb. Signaletik, Beratung und Beschriftung). Änderungen oder Ergänzungen der AGB erlangen einzig mit schriftlicher Bestätigung Wirksamkeit.
2 . LEISTUNGEN
Verträge über Projekte bezeichnen den genauen Leistungsumfang, die Projektphasen, die Termine, Abnahme und Zahlungsbedingungen. Ein erstes Orientierungsgespräch bei Projektvereinbarungen ist kostenlos. Anschliessend erhält der Auftraggeber/Kunde eine schriftliche Offerte und bei deren Annahme den Vertrag. Präsentationsaufträge für Wettbewerbe werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Die im Rahmen von Wettbewerbspräsentationen vorgestellten Inhalte (Ideen, Konzepte etc.) und Produkte verbleiben auch über den Vertragsabschluss hinaus im Eigentum der Otth AG. Miteingeschlossen sind sämtliche Immaterialgüterrechte. Anschliessend erhält der Auftraggeber/Kunde eine schriftliche Offerte. Mit der Annahme unserer Offerte ist der Vertrag gültig zustande gekommen. Die Annahme kann mündlich erfolgen, weshalb im Anschluss grundsätzlich eine Auftragsbestätigung versandt wird, welche rein deklaratorisch wirkt.
3 . LEISTUNGSÄNDERUNG
Die Parteien können im gegenseitigen Einverständnis schriftlich die vereinbarten Leistungen und deren Vergütung anpassen. Bei wesentlichen Änderungen des ursprünglichen Auftrages, wie Streichung oder Kürzungen von zu erbringenden Leistungen, kann die Otth AG eine angemessene Entschädigung für bereitgestellte Kapazitäten verrechnen.
4 . PFLICHTEN DER OTTH AG
Mit der Annahme des Auftrages verpflichtet sich die Otth AG, die ihr übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss und sorgfältig zu besorgen. Grundsätzlich werden die Leistungen durch die Mitarbeitenden der Otth AG persönlich erbracht. Der Beizug von Dritten ist zulässig, wenn Otth AG dazu vom Auftraggeber ermächtigt ist oder keine gewichtigen Gründe gegen den Beizug von Dritten sprechen. Die Otth AG informiert den Auftraggeber/Kunden regelmässig über die abgeschlossenen Projektphasen, den Stand der Aufträge und die aufgelaufenen Kosten.
5 . PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS / KUNDEN
Der Auftraggeber/Kunde verpflichtet sich, die festgelegten Auslagen und Vergütungen für die vereinbarten Leistungen zu bezahlen. Der Auftraggeber hat der Otth AG alle nötigen Informationen zu geben, damit diese den Auftrag ausführen kann. Der Auftraggeber hat Anweisungen der Otth AG, welche für die Auftragsausführungen erforderlich oder nötig sind, nachzukommen sowie alles zu unterlassen, was die Auftragsausführung behindert oder unmöglich macht. Der Auftraggeber/Kunde hat die Otth AG rechtzeitig auf besondere technische, gesetzliche, behördliche oder andere Vorschriften und Bedingungen aufmerksam zu machen, soweit diese für die richtige Ausführung des Auftrages notwendig sind. Der Auftraggeber/Kunde übergibt der Otth AG rechtzeitig die für die richtige Ausführung des Auftrages erforderlichen Dokumente und Unterlagen. Mehraufwendungen durch nicht rechtzeitige Information oder mangelhafte Dokumente oder Unterlagen werden verrechnet.
6 . PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Die Dienstleistungen der Otth AG werden grundsätzlich nach Zeitaufwand der Mitarbeiter in Rechnung gestellt. Mittels schriftlichem Vertrag kann hiervon abgewichen werden. Sämtliche Dienstleistungen Dritter, die mit Genehmigung des Auftraggebers/Kunden erfolgten sowie Reisekosten, Post- und Kurierdienste, Bildsuche und Bildrechte etc., sind – sofern sie nicht bereits in der Offerte enthalten sind – zusätzlich vom Auftraggeber/Kunden zu bezahlen. Die Rechnungen der Otth AG für ihre Dienstleistungen sind gemäss schriftlicher Vereinbarung oder schriftlicher Auftragsbestätigung zu bezahlen.
6.1 Unsere Rechnungen sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von dreissig Tagen nach Rechnungsdatum rein netto zu bezahlen. Wird das vereinbarte Zahlungsziel nicht eingehalten, wird der Auftraggeber für die fälligen Forderungen mittels Mahnung und Fristansetzung in Verzug gesetzt. Der Verzugszins beträgt 5%. Die Otth AG ist berechtigt, für jeden Mahnbrief eine Umtriebsentschädigung von CHF 25 zu verlangen. Die Erhebung weiteren Schadenersatzes bleibt vorbehalten. Zudem sind wir berechtigt, bei Zahlungsverzug weitere Lieferungen zu verweigern.
6.2 Die Preise verstehen sich rein netto, exkl. MwSt. und Versandspesen.
6.3 Rohstoff- und währungsbedingte Preisänderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
6.4 Offertstellung: Den Preisen liegen die am Tage der Ermittlung gültigen Material-, Lohn- und Herstellungskosten zugrunde. Sollten sich die Kosten bis zur Auftragserteilung verändert haben erfolgt nach vorgängiger Information eine Preisanpassung. Preisänderungen bleiben in jedem Fall vorbehalten. Unsere Offerten sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde, 30 Tage gültig.
6.5 Otth AG ist berechtigt, die Vergütung einseitig im Falle der Erhöhung von Materialherstellungs- und /oder Material- und/oder Produktbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und/oder Kosten durch Umweltauflagen, Währungsschwankungen, Zolländerungen, Frachtsätze und/oder öffentliche Abgaben entsprechend zu erhöhen, wenn diese die Warenherstellungs- oder Beschaffungskosten oder Kosten der vertraglichen Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 1 Monat liegt. Liegt der neue Preis aufgrund unseres vorgenannten Preisanpassungsrechts 20 % oder mehr über dem ursprünglichen Preis, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen berechtigt. Er kann dieses Recht jedoch nur unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend machen und soweit bereits Teilleistungen erbracht und abgerechnet wurden, nur hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.
6.6 Folgekosten, welche auf Unklarheiten in der Bestellung zurückzuführen sind, hat der Kunde zu tragen.
6.7 Für die Ausführung von Arbeiten in Regie oder vom Besteller angeordneten Regiearbeiten gelten die Regiestunden-Ansätze der Otth AG. Die Reisezeit wird als normale Arbeitszeit ohne Überzeitzuschlag verrechnet. Montagezubehör, Lieferwagen und Km-Entschädigung werden separat in Rechnung gestellt.
6.8 Der Kunde ist nicht berechtigt, unsere Forderungen mit allfälligen Gegenansprüchen zu verrechnen. Des Weiteren entbinden ihn allfällige Garantieansprüche nicht von seiner Zahlungspflicht.
6.9 Vorauszahlung – Bei Aufträgen von über CHF 10’000.- und/oder einer Produktionszeit von mehr als 4 Wochen (Zeitraum von Auftragserteilung bis Lieferung/Montage) behalten wir uns vor eine gestaffelte Zahlungsweise zu verlangen: 30 % der Auftragssumme bei Vertragsabschluss (Zahlung innerhalb von 10 Tagen rein netto), 30 % bei Ablieferung (Zahlung innerhalb von 10 Tagen rein netto) und 40 % nach erfolgter Rechnungsstellung (Zahlung innerhalb von 30 Tagen rein netto).
6.10 Bei Teillieferungen und/oder Teilleistungen ab CHF 3’000 kann Otth AG bereits die Teillieferung und/oder Teilleistung in Rechnung stellen.
6.11 Die Otth AG behält sich vor, Bezahlung per Vorkasse zu verlangen. Dies gilt insbesondere für Projekte mit Einmaligkeitscharakter oder bei Nichterhalt eines Kreditlimits durch den Otth AG Kreditversicherer.
6.12 Verschlechtert sich die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers nach Vertragsschluss, oder wird Otth AG nachträglich bekannt, dass Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers bestehen, so kann Otth AG ihre Leistungen solange zurückhalten, bis die gesamte vereinbarte Leistung bezahlt oder sichergestellt ist. Die Bezahlung/Sicherstellung umfasst auch Forderungen von Otth AG, die eine spätere Fälligkeit vorsehen oder bei denen eine Stundung vereinbart wurde.
6.13 Die Otth AG ist berechtigt, allfällige Guthaben des Auftraggebers mit Forderungen zu verrechnen.
6.14 Sämtliche Gebühren des Zahlungsverkehrs hat der Auftraggeber zu übernehmen.
6.15 Die vereinbarten Preise gelten nur bei Abnahme der angebotenen Mengen und Ausführung. Eine Stornierung/Änderung von bereits erteilten Aufträgen kann nur mit Zustimmung der Otth AG erfolgen. Die Zustimmung erfolgt mittels neuer Auftragsbestätigung.
6.16 Bestellungen von Briefkastenschilder und Türklingelschilder sind durch den Auftraggeber zu bezahlen.
6.17 Bestand und Höhe der Entschädigung gilt als anerkannt, wenn der Auftraggeber diese nicht innert 20 Tagen seit Erhalt Auftragsbestätigung bestreitet. Für nachträgliche Anpassungen und Änderungen bereits ausgestellter Auftragsbestätigungen und Rechnungen behalten wir uns die Verrechnung einer Bearbeitungsgebühr in der Höhe von CHF 50 vor.
7 . GEISTIGES EIGENTUM
Mit Bezahlung der Rechnung gehen sämtliche geistigen Eigentumsrechte inkl. Urheberrechte auf den Auftraggeber über.
8 . GEHEIMHALTUNG
Die Vertragsparteien verpflichten sich, wie auch ihre Mitarbeiter und die beigezogenen Personen der Geheimhaltung von Tatsachen und Daten, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind und die ihnen, sei es mündlich, schriftlich oder auf anderem Wege während der Vorbereitung und Erfüllung des Auftrages zugänglich sind. Im Zweifel sind Tatsachen vertraulich zu behandeln und es besteht eine gegenseitige Konsultationspflicht. Diese Geheimhaltungspflicht besteht nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter.
9 . ABNAHME
Die Parteien können die Modalitäten wie Ablauf und Kriterien der Abnahme schriftlich im Vertrag regeln. Der Auftraggeber/Kunde hat bei der Übergabe die erbrachte Leistung zu prüfen. Die Unterzeichnung des Protokolls gilt als Abnahme. Erfolgt keine Abnahme durch den Auftraggeber/Kunden gemäss Vertrag, wird eine Nachfrist gewährt. Nach Ablauf der Nachfrist für die Abnahme ist die vertraglich vereinbarte Vergütung fällig. Sobald der Auftragnehmer die in Auftrag gegebene Arbeit angeboten hat, muss sie der Auftraggeber, schriftliche vertragliche Andersregelung vorbehalten, innert 10 Tagen abnehmen.
1 0 . VERZUG
Terminpläne und Abgabetermine werden von den Parteien schriftlich festgelegt. Die schriftlich vereinbarten Termine sind verbindlich. Bei Verzug einer Partei ist schriftlich eine angemessene Nachfrist anzusetzen.
1 1 . BEENDIGUNG DES VERTRAGSVERHÄLTNISSES
Unbefristete Vertragsverhältnisse können schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils auf Quartalsende gekündigt werden. Kündigungen, ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gelten als zur Unzeit erfolgt. In diesem Fall ist der entstandene Schaden von der zurücktretenden Partei zu ersetzen. Befristete Vertragsverhältnisse enden ohne weiteres mit dem Ablauf der Frist und können nicht gekündigt werden.
1 2 . GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
Otth AG haftet für die getreue und sorgfältige Ausführung ihrer Dienstleistungen und vertragsgemässen Herstellung ihrer Produkte. Bei Produkten steht dem Besteller ausschliesslich das Recht auf Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung, je nach Möglichkeit der Otth AG, zu. Die Otth AG ist zur Untersuchung der Produkte/Dienstleistungen nach ihrer Wahl in ihren Räumlichkeiten oder denjenigen des Bestellers berechtigt. Soweit Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlagen, ist der Besteller berechtigt, den Ersatz des effektiven Minderwertes der Sache (Minderung), nicht jedoch die Rückgängigmachung des Kaufs (Wandelung) zu verlangen, es sei denn, der effektive Minderwert erreicht den Betrag des Preises. Für Drittprodukte und Bestandteile von Drittherstellern, die in das endgültige Produkt der Otth AG integriert werden, gelten die Gewährleistungen der jeweiligen Hersteller unter Ausschluss jeglicher Haftung durch die Otth AG. Otth AG übernimmt keine Gewähr für nicht von ihr verschuldete Mängel, insbesondere nicht für Mängel, die auf fehlerhafte Installation durch ihre Kunden oder einen von Ihnen beauftragten Dritten, Bedienungsfehler, Eingriff in die oder Modifikation der Produkte durch Kunden oder einen hierzu nicht berechtigten Dritten sowie auf äussere Einwirkung auf die Produkte zurückzuführen sind. Insbesondere übernimmt die Otth AG keine Gewähr und keine Haftung für:
- die Geeignetheit der Produkte für einen anderen als den vertraglich bestimmten Verwendungszweck
- die Kompatibilität und das Funktionieren mit anderen Produkten, sofern nicht explizit zugesichert
- Drittprodukte und Bestandteile (inkl. Halbfertigprodukte) von Dritten (für diese ist der betreffende Hersteller verantwortlich)
- Drittschäden und indirekte Schäden
- Leistungen, die ihren Vorgaben entsprechend erbracht wurden.
Haben mehrere Personen gemeinsam einen Auftrag gegeben, so haften sie gegenüber der Otth AG solidarisch.
1 3 . ÜBERTRAG
Die Übertragung von Rechten und Pflichten auf Dritte darf nur erfolgen, wenn die andere Vertragspartei vorgängig schriftlich zustimmt.
1 4 . ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Es kommt ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf zur Anwendung. Erfüllungsort sowie ausschliesslicher Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit der vorliegenden Vereinbarung/Vertrag stehenden Streitigkeiten ist der Sitz von Otth AG.
November 2023, Baar ZG